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ALLGEMEINES

Die Abrechnung in Deutschland erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach schriftlicher Honorarvereinbarung, wobei das Honorar nicht unter den gesetzlichen Gebühren liegen darf und kein Erfolgshonorar vereinbart werden darf.

Die außergerichtliche Beratung  (die Anwältin tritt nicht in Ihrem Namen gegenüber Dritten auf) soll nach individueller schriftlicher Vereinbarung abgerechnet werden.

Im Fall der lediglich ersten Beratung betragen diese Gebühren gemäß RVG für Verbraucher max. EUR 190, für andere Mandanten max. EUR 250 .

Ausnahmen sind beratungshilfeberechtigte Personen mit geringem Einkommen, diese können Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen und mit dem Berechtigungsschein zu ihrem Anwalt des Vertrauens gehen. Dieser beansprucht lediglich eine Beratungsgebühr in Höhe von EUR 10,00.

Die aussergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten und die gerichtliche Vertretung richten sich dann wiederum nach dem RVG (s.o.). Für Personen mit geringem Einkommen kann für die gerichtliche Vertretung Prozesskostenhilfe beantragt werden.

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