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Kündigung:


wenn Sie ihre Kündigung bereits erhalten haben, verbleiben Ihnen nur drei Wochen, um sich gerichtlich dagegen zu wehren! Ansonsten ist die Kündigung meistens rechtswirksam. Sie sind verpflichtet, sich umgehend bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden.

Wünschen Sie anwaltliche Vertretung durch die "Kanzlei Kästner" übersenden Sie mir:

- das  Kündigungsschreiben in Kopie,

- den Arbeitsvertrag in Kopie,

- eine unterschriebene
Vollmacht

- einen unterschriebenen Anwaltsvertrag

- Ihre Rechtsschutzversicherungsdaten,

-
Tarifabsprachen, Betriebsvereinbarungen o.ä.)

Ich werde mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen und bei Aussicht auf Erfolg  Kündigungsschutzklage einreichen.

--  Achtung! in der ersten arbeitsgerichtlichen Instanz trägt jede Prozesspartei ihre Kosten selbst! Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, fragen Sie zuvor nach den Kosten. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe möglich. --

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in der Regel nicht für Betriebe mit fünf oder weniger  Arbeitnehmern!

Sollten Ihnen noch Urlaubsansprüche, Entgeltansprüche o.a. zustehen, beachten Sie ausserdem für die Geltendmachung eventuelle Ausschlussklauseln im Arbeits- oder Tarifvertrag!
Vorsicht bei Beendigungsverträgen!

Treffen Sie nicht ohne anwaltliche Hilfe Absprachen hinsichtlich der Beendigung oder Abwicklung Ihres Arbeitsvertrages, dies kann unter Umständen weitreichende und von Ihnen nicht kalkulierbare, sozial- und steuerrechtliche Folgen für Sie haben! Unterschreiben Sie auch nicht vorschnell  Klageverzichtsklauseln o.ä. .

Änderungskündigungen

Dürfen auch nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Sie können die Kündigung zunächst unter Vorbehalt (innerhalb der drei-Wochen-Frist) annehmen. Dann arbeiten Sie zwar zu geänderten Bedingungen weiter, können jedoch die Kündigung gerichtlich (Achtung Frist!) prüfen lassen.

Obsiegen Sie, arbeiten Sie zu alten, unveränderten Konditionen weiter, verlieren Sie, sind die geänderten Konditionen rechtsgültig. Jedenfalls haben Sie keine Beendigungskündigung zu fürchten, wie im Falle der Ablehnung der Änderungskündigung!

 

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